CACCUS GmbH
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich, Schriftform, Vertragsabschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Kostenvoranschläge, oder Anhänge der CACCUS GmbH, mit Sitz in: Turmgassen-Center 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer: HRB 733321 und der Steuer-ID: DE 32365140, im Folgenden bezeichnet als „wir“.
1.2 Wenn in diesen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber die Rede ist, ist damit jede natürliche oder juristische Person gemeint, die mit uns eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen einer Vereinbarung über die Lieferung bestimmter digitaler Produkte, schriftlicher Inhalte, Videokurse oder Dienste eingegangen ist.
1.3 Verträge schließen wir nur nach unseren Geschäftsbedingungen ab, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich auf sie berufen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber gelten nicht.
1.4 Abweichungen zu diesen AGB sowie Änderungen/Ergänzungen von Verträgen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung; auch in Schriftform wird der Austausch von E-Mails gewahrt.
1.5 Sämtliche Angebote sind freibleibend; die Kundenbestellung ist rechtlich das Angebot zum Vertragsabschluss. Erfolgt keine Auftragsbestätigung durch uns, gilt unsere Leistungserbringung als Annahme der Bestellung.
1.6 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart.
1.7 Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.8 Der Auftragnehmer kann die Geschäftsbedingungen einseitig mit Gültigkeit für alle Vereinbarungen ändern und den Auftraggeber über die aktuelle Fassung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen stets informieren.

2. Angebote und Preisstellung
2.1 Angebotspreise sind freibleibend bis zur mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. einer Auftragsbestätigung durch die CACCUS GmbH. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Kalkulationsblattes gilt ein Vertrag als unter diesen Bedingungen rechtsverbindlich abgeschlossen.
2.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Technischen Nutzungsinformation und Technischer Kennzeichnung bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Datenbestände, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
2.3 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung berechtigen die CACCUS GmbH zu Preiserhöhungen und Terminverschiebungen gegen Nachweis der Kostensteigerung z. B. durch Mehrung oder Erweiterung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Aufgabenstellung.
2.4 Die Vergütung erfolgt entsprechend den Vorgaben aus unserem Angebot. Arbeitstage umfassen dabei 8 Zeitstunden zuzüglich Pausenzeiten.
2.5 Zuzüglich zu der Vergütung sind anfallender Versandkosten für den Versand von Post oder größeren Paketen vom Auftraggeber zu zahlen.
2.6 Zahlungen sind, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen berechnet.
2.7 Leistet ein Auftraggeber vereinbarte Zahlungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung nicht, so dürfen wir alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen und Vorauszahlung für weitere Aufträge verlangen. In den vorgenannten Fällen sind wir bis zum Zahlungseingang zur Zurückbehaltung von Leistungen berechtigt.

3. Lieferfristen, Erbringung von Leistung
3.1 Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Auftragsbestätigung durch die CACCUS GmbH.
3.2 Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich, bis die erforderlichen Vorleistungen erbracht sind. 
3.3 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich von der CACCUS GmbH schriftlich nach Auftragseingang bestätigt worden sind.
3.4 Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, der Auftragsbestätigung durch die CACCUS GmbH und nachdem der Auftraggeber die zur Erbringung von Leistungen erforderlichen Vorleistungen erbracht hat;
3.5 Nach dem Redaktionsschluss sich ergebende technische Änderungen begründen die Abrechnung von Mehraufwand; soweit nicht anders vereinbart, gilt der Abschluss der Recherche, den wir dem Auftraggeber mit einer Frist von fünf Werktagen anzeigen, als Redaktionsschluss.
3.6 Nach dem Redaktionsschluss sich ergebende technische Änderungen begründen die Abrechnung von Mehraufwand; soweit nicht anders vereinbart.
3.7 Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr an den Auftraggeber über mit der Bereitstellung der Leistungen der CACCUS GmbH zum Versand oder mit Absendung unserer E-Mail.
3.8 Die Lieferungen enthalten keine Software oder Lizenzpflichtige Anteile. Die CACCUS GmbH wird keine Urheberrechte übertragen.
3.9 Die CACCUS GmbH  sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Auftragnehmer nicht benachteiligt wird.
3.10 Der Auftragnehmer ist niemals verantwortlich oder haftbar für eine Verzögerung der vereinbarten Lieferzeiten, die durch einen Umstand verursacht wird, der außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegt, oder wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer falsche Informationen oder Anweisungen gegeben hat.

4. Mitwirkung
4.1 Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung bei der Erbringung der Leistung verpflichtet und für Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen einschließlich Konstruktionsdaten und ggf. Produktmuster verantwortlich.
4.2 Der Vertragspartner der CACCUS GmbH gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
4.3 Der Vertragspartner der CACCUS GmbH trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Die CACCUS GmbH ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, einen derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
4.4 Der Auftraggeber ist zu Übersetzungsleistungen verpflichtet, die zu übersetzenden Texte als Datei, Terminologien, Translation-Memory-Einträge oder Referenzmaterialien zur Verfügung zu stellen.

 

5. Beschwerden, Projektabbruch
5.1 Beschwerden des Auftraggebers mit Bezug zu einer fehlerhaften Lieferung oder eines sichtbaren Mangels an den Produkten oder Dienstleistungen müssen uns innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Lieferdatum mitgeteilt werden. Dies muss per Einschreiben erfolgen, mit eindeutigem Projektbezug und Beschreibung der Beschwerde für die Produkte und Dienstleistungen.
5.2 Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden.
5.3 Wird aus einem Grund gekündigt, den die CACCUS GmbH zu vertreten hat, so steht der CACCUS GmbH ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen hat die CACCUS GmbH Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

 

6. Gewährleistungen, Dienstleistungen
6.1 Mängel des Auftraggebers an den Produkten oder Dienstleistungen müssen uns innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Lieferdatum mitgeteilt werden. Dies muss per Einschreiben erfolgen, mit eindeutigem Projektbezug und Beschreibung des Mangels für die Produkte und Dienstleistungen.
6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlug die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Wandlung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die CACCUS GmbH behält das Eigentum an den gelieferten Waren und Dienstleitungen bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor.

 

8. Haftung
8.1 Die CACCUS GmbH haftet für alle selbst verschuldeten Schäden, die dem Grund und der Höhe nach durch die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, es sei denn, diese Schäden wurden grob fahrlässig oder durch offensichtliche Fehler, die durch den Auftraggeber erkennbar und damit vermeidbar gewesen wären, verursacht.
8.2 Die CACCUS GmbH lehnt ausdrücklich die Haftung für die Art und Weise ab, in der die Nutzer die schriftlichen Unterlagen oder erstellten Kennzeichnungen anwenden und nutzen. Die CACCUS GmbH übernehmen keine Haftung für Schreibfehler, nachdem der Auftraggeber die Materialien geprüft hat. Der Auftraggeber erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, den Inhalt auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.
8.3 Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Nutzungsinformationen, Ausführungen oder Materialien seitens des Auftraggebers hat er selbst zu verantworten.

 

10. Zahlung
10.1 Zu leisten sind Zahlungen in der Währung Euro (€) ohne Abzug von Kosten oder Skonto durch Überweisung auf ein von uns auf der Rechnung oder dem Kostenvoranschlag angegebenes Bankkonto mit IBAN zum dort angegebenen Datum zu leisten.
10.2 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).
10.3 Der zu zahlende Vorschuss beträgt fünfzig Prozent (50 %) des vereinbarten Rechnungsbetrags. Die Dienstleistung beginnt erst, wenn der vereinbarte Betrag gezahlt wurde. Verspätete Vorschuss Zahlungen führen zu längeren Lieferzeiten.
10.4 Wenn der Auftraggeber den Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist er in Verzug, ohne dass es einer Mitteilung zum Verzug bedarf.
10.5 Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, so schuldet er uns automatisch Zinsen bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Die Zinsen entsprechen den geltenden gesetzlichen Zinsen. Diese Zinsen sind sofort fällig und ohne, dass es einer Mitteilung zum Verzug bedarf, zu zahlen
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung unserer Forderungen zu erstatten. Diese Kosten werden auf 13 Prozent (13 %) der Hauptsumme festgesetzt, unbeschadet unseres Rechts, angemessene Kosten zu berechnen.
10.7 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ist die CACCUS GmbH berechtigt, die Arbeit am jeweiligen Projekt einzustellen.
10.8 Gegen Forderungen der CACCUS GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung von Kennzeichnung ist das von uns zur Ausführung des Vertrages bestimmte Werk/Lager. Erfüllungsort für die Lieferung von Nutzungsinformationen und Zahlungen ist Leimen.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Vertragspartner der CACCUS GmbH seinen Firmensitz im Ausland hat. 

 

Stand 2022